BFH bestätigt beschränkte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
Der BFH hat mit Urteil vom 9.12.2009 (X R 28/07) entschieden, dass die beschränkte Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ab VZ 2005 verfassungsgemäß ist.
Damit ist die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 S.3 EStG (steuerpflichtige Rentenbezüge) für Veranlagungszeiträume ab 2005 bestätigt.
Der entsprechende Vorläufigkeitsvermerk in bestehenden Einkommensteuerbescheiden wird von den Finanzämtern in der Folge aufgehoben.
Leitsätze des BFH-Urteils:
1. Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.
Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 28/07
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 30. November 2006 10 K 171/06





