Wann fällt eine bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente in die Insolvenzmasse
BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 189/08
Leitsätze des Gerichts:
a) Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird.
b) Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um Sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen; streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 20.Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten (nachfolgend Schuldner genannt). Der Schuldner, der als Vorstand mehrer Unternehmen tätig war, hatte bei der G. Versicherung eine Berufungsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, aus der ihm im Versicherungsfall jährlich € 60.000,00, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von jeweils € 5.000,00 zustanden. Mit schriftlicher Erklärung vom 14.Oktober 2003 übertrug der Schuldner die Rechte aus dieser Versicherung auf die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. September 2005 erkannte die G. Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend ab dem August 2002 an. Sowohl die monatlichen Zahlungen als auch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Beträge sollten an die Beklagte ausbezahlt werden.
Im Januar 2006 erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Abtretung an die Beklagte nach § 134 InsO. Er begehrt die Auskehrung der von der Versicherung an die Beklagte gezahlten Beträge und Rückgewähr der auf sie übertragenen Berufsunfähigkeitsversicherung an die Masse.
Problemstellung:
Jede Anfechtung setzt eine gläubiger benachteiligende Rechtshandlung gem. § 129 InsO voraus. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann bei Kürzung des Aktivvermögens durch die streitgegenständliche Handlung aber grundsätzlich nur dann gegeben sein, wenn der aus dem Vermögen des Schuldners weggegebene Wert zum pfändbaren Vermögen gehört. Zu entscheiden war insoweit, ob eine bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse gehört.
Entscheidung:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat eine Anfechtbarkeit gemäß §§ 129, 134 InsO verneint, da die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf die Beklagte keine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO darstelle, da die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege. Das Berufungsgericht meint, als arbeitsentgeltähnliches Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändungsgeschützt und könne nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen stehe grundsätzlich auch Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge zu. Auch Berufsunfähigkeitsrenten fielen unter den Pfändungsschutz des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil sie die materiellen Lebensbedingungen des Versicherten sichern sollten.
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist der BGH entgegengetreten. Er vertritt die Ansicht, dass § 850 b Abs. 1 ZPO auch im Insolvenzverfahren mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. In diesem Umfang sei eine unentgeltliche Übertragung dieser Bezüge auch anfechtbar.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente nach § 850 b Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar seien. Er hatte bereits ausgesprochen (Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09), dass eine von § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist. Über die Frage, ob Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Masse gezogen werden dürfen, hatte der BGH bislang nicht zu entscheiden.
Entgegen der teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkursordnung zurückgehende Auffassung der herrschenden Meinung hält es der BGH nicht für gerechtfertigt, im Insolvenzverfahren nur § 850 b Abs. 1 ZPO, nicht aber § 850 b Abs. 2 und Abs. 3 ZPO anzuwenden. Auch wenn § 850 b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werde, sei die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei offensichtlich, dass das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausreiche.
Eine Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände zur würdigen seien, könne es auch im Insolvenzverfahren geben. Diese Billigkeitsprüfung obliege dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten der Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von Einkünften, die unter § 850 b Abs. 1 fallen oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, könne die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden.
Eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Einzelinteressen der Gläubiger, wie sie § 850 b Abs. 2 InsO für die Individualzwangsvollstreckung vorsieht, sind im Insolvenzverfahren nicht möglich (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 211/08). Abgewogen werden können aber die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger. Im Rahmen dieser Abwägung ist der Umfang der Pfändbarkeit zu bestimmen. Sind die Bezüge- wie in der streitgegenständlichen Angelegenheit- besonders hoch, kann dies zu einer entsprechend erhöhten Pfändbarkeit führen. Erforderlich ist jedenfalls eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, kann die Pfändbarkeit auch an der Freigrenze des § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt werden. #NM





