Vorläufigkeitsvermerke bewirken keinen umfassenden Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen
Vorläufigkeitsvermerke bewirken keinen umfassenden Rechtsschutz für den Steuerpflichtigen
Vorläufigkeitsvermerke gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO (Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) oder gem. § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 4 AO (Anhängiges Verfahren beim BFH bzgl. Auslegung eines Steuergesetzes) bieten regelmäßig keine ausreichende Rechtsschutzwirkung für den Steuerpflichtigen, da ein Vorläufigkeitsvermerk
- nur mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekanntgegeben wird
- nur hinsichtlich anhängiger Verfahren gilt, die im Zeitpunkt seines
Ereignisses bereits anhängig waren sowie
- keine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2
S. 2 AO ermöglicht (Ausnahme: Abzugsfähigkeit häusliches
Arbeitszimmer)
Am Wichtigsten ist jedoch, dass die Ungewissheit, die zum Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO führt, dann endet, wenn die am obersten Gericht anhängigen Verfahren abgeschlossen sind, selbst dann, wenn die Rechtsfrage nicht entschieden wurde, d.h. sich auf andere Weise erledigt hat (Hauptsacherledigung durch Abhilfe, Fristversäumnisse etc.). Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen keine Chance mehr, die Rechtsfrage im eigenen Verfahren klären zu lassen, wenn er auf den Vorläufigkeitsvermerk vertraut und keinen Einspruch eingelegt hat.
In den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO endet die Ungewissheit, die zum Erlass des Vorläufigkeitsvermerkes geführt hat dann, wenn feststeht, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Der Steuerpflichtige ist also auf eine Anwendungs-verfügung des BMF angewiesen. Veröffentlicht das BMF einen Nichtanwendungserlass, endet die Ungewissheit nicht, mit der Folge, dass der Bescheid des Steuerpflichtigen nicht geändert werden kann. Führt ein späteres Parallelverfahren zum Erfolg und wird dieses durch einen Anwendungserlass des BMF bestätigt, endet zwar die Ungewissheit. Der betreffende Steuerbescheid ist aber trotzdem nicht änderbar, da der Vorläufigkeitsvermerk das Parallelverfahren nicht umfasst.
Derzeit wird u.a. in folgenden Fällen die Festsetzung der Einkommenssteuer vorläufig durchgeführt:
- Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer
- Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
- Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen
Kindes
- Höhe des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge
Um bei einer positiven Entscheidung der obersten Gerichte den Rechtsschutz nicht zu verlieren, ist es daher immer ratsam, bei einer durch die Vorläufigkeitsvermerke betroffenen Rechtsfrage mit Auswirkungen auf den eigenen Steuerbescheid, Einspruch mit Antrag aus Aussetzung der Vollziehung einzulegen.
Die richtige Begründung des Einspruches ist jedoch von entscheidender Bedeutung.
Die Finanzämter sind durch das BMF-Schreiben vom 01.04.2009 angewiesen, Einsprüche zurückzuweisen, die Fragenkomplexe betreffen, die von den Vorläufigkeitsvermerken erfasst sind. Ausnahme bestehen nur in den Fällen, in denen das BMF oder die Länder die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des Steuerpflichtigen explizit vorsehen und die Finanzämter entsprechend anweisen. Dies ist derzeit nur bei der Frage der Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer der Fall.
Einsprüche sollten deshalb grundsätzlich damit begründet werden, dass die Frage der Reichweite und des effektiven Rechtsschutzes von Vorläufigkeitsvermerken strittig ist und bzgl. dieses Themenkomplexes Verfahren vor dem BVerG und dem BFH anhängig sind.
Einspruchsverfahren, die mit dieser Begründung versehen sind, ruhen Kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie bei einer gezielten Vorgehensweise gegenüber dem Finanzamt.
Ansprechpartner: WP/StB Stefan Käfferlein





