Kündigungsfristenregelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C-555/07
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG
des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer
Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht,
nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende
Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der
Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen
Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des
Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78
sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt,
unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht,
in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der
Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung
dieses Verbots zu ersuchen.
Mit Urteil vom 19.01.2010 entschied der EuGH, dass die Regelung des § 622 II 2 BGB gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall, klagte eine 28-jährige Arbeitnehmerin, die nach über zehn Jahren tatsächlicher Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von nur einem Monat zum Monatsende gekündigt wurde. Nach bisheriger Rechtslage wäre diese Kündigungsfrist für drei Jahre Beschäftigungsdauer nach Vollendung des 25. Lebensjahres zutreffend gewesen. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit hätte die Frist vier Monate zum Monatsende betragen.
Dem EuGH zufolge enthält die streitgegenständliche Regelung eine unangemessene Ungleichbehandlung, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Die Regelung ist daher Unionsrechtswidrig und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78.
Nationale Gerichte haben die Beachtung des Verbots der Altersdiskriminierung sicherzustellen und erforderlichenfalls § 622 II 2 BGB unangewendet zu lassen.
Folgen für die Praxis:
Arbeitgeber müssen bei der Berechnung der Kündigungsfristen die gesamte Zeit der Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters berücksichtigen. § 622 II 2 BGB – aber auch entsprechende tarifliche Regelungen – sind nicht mehr anzuwenden.
Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Peter Höld
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