Sanierungsklausel des § 8c KStG verstößt gegen das gemeinschaftliche Beihilfeverbot
Die EU-Kommission hat am 24.2.2010 ein Schreiben an die Bundesrepublik Deutschland versandt, mit welchem ein beihilferechtliches, förmliches Prüfverfahren eröffnet wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dieses zusammen mit seinem Schreiben vom 30.04.2010 veröffentlicht.
Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, wonach Beteiligungserwerbe zu Sanierungszwecken gegenüber Anteilserwerben “gesunder“ Unternehmen steuerlich begünstigt werden, ist danach vorläufig nicht mehr anzuwenden.
Der Gesetzgeber ist gehalten, § 8c KStG möglichst rasch zu ändern. Dies kann dadurch geschehen, dass er die zukünftige Nutzung von Verlustvorträgen bei jedem Anteilseignerwechsel – unabhängig ob Sanierungsfall oder nicht – ausschließt oder aber, dass er die Verlustverrechnungsbegrenzung des § 8c KStG komplett streicht.





