Am 27.09.2017 veröffentlichte der BFH seine Entscheidung zum Eigenkapitalersatzrecht, wonach ein aus der Bürgschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommener Gesellschafter dies nicht mehr als nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung steuerlich geltend machen kann. Der BFH ändert somit seine bisherige Rechtsprechung und begründet dies dadurch, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb - wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht - nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis.
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