Das Finanzgericht Münster lehnte eine entsprechende Klage ab, weil die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Das Gericht erkannte auch keine Verstöße gegen europarechtliche Regelungen oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es rechtfertigte die Vergünstigung der Einkünfte im Alter vielmehr damit, dass der Aufbau einer Altersabsicherung in den vergangenen Jahrzehnten steuerlich nur sehr eingeschränkt begünstigt worden war und den Älteren damit heute ein gewisser Ausgleich zugutekommen würde.
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