Diese Bescheinigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung der Behörde vorgelegt, die sich auf das gesamte Objekt bezog und nicht auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb nicht geltend machen.
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