27. September 2018 | Rechtslage

Antragsgrund und Frühwarnsysteme im Sinne des Richtlinien-Vorschlags der EU-Kommission über einen präventiven Restrukturierungsrahmen

Die EU-Kommission hat am 22.11.2016 einen Richtlinien-Vorschlag (RL-Vorschlag) unter anderem zur präventiven Restrukturierung, also zur Restrukturierung im Vorfeld einer Insolvenz und insbesondere vor einem Insolvenzverfahren oder vergleichbarem Verfahren, vorgelegt. Die Fachwelt diskutiert unter anderem über den in Art. 4 Abs. 1 RL-Vorschlag genannten Begriff der „Wahrscheinlichkeit der Insolvenz“ als Antragsgrund zur Einleitung eines solchen Restrukturierungsverfahrens. Ich komme in meinem Beitrag (ZInsO 2018 (Heft 38), 2053 – 2063) insbesondere zu dem Ergebnis: „Finanzielle Schwierigkeiten und die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz insbesondere i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RL-Vorschlag sind bereits sowohl in einer Strategiekrise als auch in einer Produkt- oder Absatzkrise gegeben. Dagegen ist eine Ertrags- oder Erfolgskrise ein zu später Zeitpunkt für präventive Restrukturierungsmaßnahmen.“
 

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