Der BGH hat in seiner am 11.12.2017 veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass die Rückgewähr der stillen Einlage nach § 135 InsO anfechtbar ist, wenn der stille Beteiligte auch Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin ist. Maßgeblich für einen Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 InsO ist nur, dass er weder unter das Kleinbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO fällt noch das Privileg des § 39 Abs. 4 S. 2 InsO zur Anwendung gelangt. Der BGH folgt mit seiner Entscheidung der bisherigen hL und bringt die notwendige Rechtssicherheit, die erwartet wurde.
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