Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 Euro verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.
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