06. Mai 2019 | Rechtslage

Bauträgerinsolvenz: Nichterfüllungserklärung eines Grundstückkaufvertrags und Erstattung der Grunderwerbsteuer zur Masse

Die klassische Masserealisierung im Insolvenzverfahren erfolgt durch den Verkauf der Assets und der Realisierung von Ansprüchen. Daneben kann die Einziehung von Steuererstattungsansprüchen zur Insolvenzmasse zu einer nicht unerheblichen Massemehrung führen. Wurden entsprechende Ansprüche durch Steuerfachleute ermittelt, stellt sich stets die Frage, ob das Finanzamt die Steuererstattungsansprüche an die Masse zu erfüllen hat oder ob eine Verrechnung mit Steuerverbindlichkeiten im Rang des § 38 InsO verrechnet werden kann. Im Fall der Anwendung des § 103 InsO hat der BFH nun entschieden, dass bei der Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags die bereits abgeführte Grunderwerbsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist, sofern diese vor Eröffnung durch die Insolvenzschuldnerin abgeführt wurde. Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Rechtsprechung steht somit im Einklang zur Entscheidung vom 25.04.2018 – VII R 18/16 zur Ablehnung der Verrechnungsmöglichkeit bei Rechnungskorrekturen gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG. 

Zum BFH-Urteil, 15.1.2019 – VII R 23 

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