29. Juli 2015 | Presse

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) am 23. Juli 2015 in Kraft getreten

Nachdem das BilRUG am 18. Juni 2015 vom Bundestag beschlossen wurde und am 10. Juli 2015 den Bundesrat passiert hat, wurde es nun am 22. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das BilRUG trat damit am 23. Juli 2015 in Kraft.

Die Regelungen des BilRUG sind grundsätzlich in Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Es bestehen jedoch folgende Sonderregelungen:

- Die erhöhten Schwellenwerte im Jahres- und Konzernabschluss (§§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB) können bereits freiwillig vorzeitig, jedoch nur in Verbindung mit der neuen Umsatzerlösdefinition angewendet werden. Eine erstmalige freiwillige Anwendung dieser Vorschriften auf die Aufstellungs-, Prüfungs- und/oder Offenlegungsvorschriften kommt ab dem 18. Juli 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, in Betracht. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ist eine erstmalige freiwillige Anwendung trotz fehlender eindeutiger Regelung auch noch in Geschäftsjahren zulässig, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer im Ausnahmefall nicht verlässlich bestimmbar ist, sind über zehn Jahre abzuschreiben, sofern sie nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert werden. Somit kann die Regelung bereits in Geschäftsjahren anzuwenden sein, die noch in 2015 beginnen.

- Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, deren Nutzungsdauer nicht verlässlich bestimmbar ist, sind über zehn Jahre abzuschreiben, sofern sie aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben.

- Die erstmalige Pflicht von bestimmten Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften aus der mineralgewinnenden Industrie oder der Primärwaldabholzung zur Aufstellung von Zahlungs- und Konzernzahlungsberichten besteht ab Geschäftsjahren, die nach dem 23. Juli 2015 beginnen.

Als Folgeänderung zur Änderung der Regelungen der §§ 275 und 277 Abs. 4 HGB zu außerordentlichen Posten sind Aufwendungen und Erträge aus den Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gem. Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB nach BilRUG nicht mehr als außerordentliche Posten, sondern als gesonderte Posten innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge auszuweisen.

Das BilRUG kann hier abgerufen werden.

 

Autor: Michael Bohn

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