Das Verfahren geht auf die vom Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. unterstützte und seit 2015 anhängige Klage des Hotels Wikingerhof in Kropp (Schleswig-Holstein) gegen das aus seiner Sicht missbräuchliche Verhalten des marktbeherrschenden Buchungsportals Booking.com zurück. Konkret beklagt das Hotel eine von Booking.com ohne seine Kenntnis und Zustimmung durchgeführte Rabattaktion, die generelle Höhe des Kommissionssatzes und einen nur eingeschränkten Zugang zu Kundendaten.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Wikingerhofes am 27. Januar 2017 wegen internationaler Nichtzuständigkeit des Gerichts abgewiesen und auf Amsterdam, den Firmensitz von Booking.com, als Gerichtsstand verwiesen (Az.: 14 HKO 108/15 Kart). Die Berufung gegen dieses Urteil wies das OLG Schleswig am 12. Oktober 2017 ab (Az.: 16 U 10/17 Kart). Das OLG Schleswig stellte zwar fest, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sei, verneinte seine internationale Zuständigkeit jedoch mit einer anderen Begründung. Trotz der sich aufdrängenden europarechtlichen Implikationen und der weitgehend ungeklärten Rechtslage lies das OLG Schleswig eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) explizit nicht zu, da das OLG Schleswig der Sache keine grundlegende Bedeutung beimaß. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Wikingerhofs beim BGH hatte am 17. Juli 2018 Erfolg (Az.: KZR 66/17). Aufgrund der europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung des Verfahrens beschloss der BGH umgehend, die relevante Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 7 EuGVVO dem EuGH vorzulegen. Die mündliche Verhandlung im Fall Wikingerhof fand am 27. Januar 2020 in Luxemburg statt, und zwar vor der Großen Kammer.
In der Sache geht es um die Frage, ob der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Abs. 2 EuGVVO verdrängt wird, wenn der Kläger seine Ansprüche auch (hypothetisch) auf einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten (Art. 7 Abs. 1a EuGVV) stützten könnte, also letztlich um die Frage, ob zwischen diesen beiden Gerichtsstands Regelungen des Art. 7 EuGVVO ein Stufenverhältnis derart besteht, dass ein ggf. eröffneter Vertragsgerichtsstand stets den Deliktsgerichtsstand verdrängt.
In seinen Schlussanträgen positioniert sich Generalanwalt Saugmandsgaard Øe nunmehr deutlich und schließt sich vorbehaltlos der von uns im Rahmen des Verfahrens verfochtenen Rechtsauffassung an: der Deliktsgerichtsstand wird NICHT durch einen ggf. ebenfalls/parallel eröffneten Vertragsgerichtsstand verdrängt.
Da der EuGH in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, ist davon auszugehen, dass in 3-6 Monaten auch der EuGH entsprechend urteilen wird. Für den Wikingerhof ist das Verfahren damit aber noch nicht vorbei. Vielmehr wird mit dem anstehenden Urteil des EuGH erst die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte geklärt sein. Die materiellrechtlichen Fragen, ob und inwiefern Booking.com seine Marktmacht missbraucht hat, werden erst im weiteren Verfahrenszug geklärt werden. Auch insofern hat die Causa „Wikingerhof“ jedoch enormes Potenzial, Rechtsgeschichte zu schreiben. Es bleibt spannend!
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