13. November 2018 | Rechtslage

Die Auswirkung des Brexit auf die Ltd.

Der bevorstehende Brexit kann bei Unternehmen in der Rechtsform „private company limited by shares“ (sog. Ltd.) nach britischem Recht, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, dazu führen, dass diese als offene Handelsgesellschaft (OHG) – bzw. GbR oder eK –  rechtlich zu behandeln sind. Für am Markt noch tätige Gesellschaften soll durch eine Gesetzesänderung des Umwandlungsgesetzes (§§ 122a ff. UmwG) die Möglichkeit der Umwandlung erleichtert bzw. ermöglicht werden (BT-Drucksache 19/5463). Die erste Beratung des Bundestags hat hierzu bereits in der 61. Sitzung (8.11.2018) stattgefunden.


Ist über das Vermögen der Ltd. bereits vor dem Brexit ein Insolvenzverfahren mit Verwaltungssitz der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist es fraglich, ob es eine Umwandlung bedarf (und möglich ist) um ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nach den Gedanken der OHG/GbR bzw. eK zu vermeiden oder ob dies bereits durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens gesperrt ist. Für die betroffenen Gesellschafter kann dies von existentieller Bedeutung sein. 

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