25. September 2019 | Rechtslage

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Prozesskostenhilfeverfahren

Jeder Bürger hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Wer wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, kann entschädigt werden. Dazu muss der Betroffene das Gericht mit einer Rüge zunächst auf die Verzögerung hinweisen. Sollte sich das Gerichtsverfahren trotz der Rüge weiter verzögern, kann der Betroffene Entschädigungsklage erheben.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein solches Gerichtsverfahren. Dabei ist typisierend eine angemessene Dauer dann noch anzunehmen, wenn das Gericht innerhalb von acht Monaten nach Einleitung dieses Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und danach nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv ist. Der Acht‑Monats‑Zeitraum gilt aber nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und nachvollziehbar Gründe vorträgt, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt.

Wird ein abgelehnter PKH‑Antrag mit einem Rechtsbehelf angefochten, ist das PKH‑Verfahren zwar nicht abgeschlossen, aber das Gericht hat dann weitere sechs Monate Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Entscheidung führen. Soweit die vorgenannten Fristen eingehalten werden, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor.

 

Autor: Claus Baier

 

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