Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.
Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
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