Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.
Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.
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