Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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