Nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB-E sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen, dabei ergibt sich der durchschnittliche Marktzinssatz bei sonstigen Rückstellungen weiterhin aus dem Durchschnitt der letzten sieben Jahre, bei Altersversorgungsverpflichtungen wird dieser Zeitraum jedoch auf zehn Jahre verlängert. Die übrigen Regelungen des § 253 Absatz 2 HGB bleiben unverändert.
Ferner wird § 253 Abs. 6 HGB-E angefügt, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Altersversorgungsrückstellungen mit dem neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von zehn Jahren und der bisherigen Regelung von sieben Jahren zu ermitteln und im Anhang anzugeben ist. Für diesen Betrag besteht eine Ausschüttungssperre, wenn die freien Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag diesem Betrag nicht mindestens entsprechen.
Gemäß dem neuen Artikel 75 Abs. 6 EGHGB-E gelten die Neuregelungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Allerdings sieht Artikel 75 Abs. 7 EGHGB-E ein Anwendungswahlrecht für Geschäftsjahre vor, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 1.1.2016 enden. Für diese Geschäftsjahre darf die Neufassung des § 253 Abs. 2 und Abs. 6 HGB-E bereits angewendet werden.
In der Praxis ergibt sich daraus der Effekt, dass (zukünftig) für den Ansatz der Altersversorgungsrückstellungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen das Wahlrecht einer pauschalierten Duration von fünfzehn Jahren bleibt. Jedoch darf für Altersversorgungsverpflichtungen nach der gegenwärtigen Fassung ein durchschnittlicher Marktzins über zehn Jahre verwendet werden, während für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen ein durchschnittlicher Marktzins über sieben Jahre anzusetzen ist.
Bei Nutzung des Wahlrechtes gem. Art. 75 Abs. 7 EGHGB-E (und des Wahlrechtes einer Duration von 15 Jahren (§ 253 Abs.2 Satz 2 HGB)) steigt der Abzinsungssatz zum 31.12.2015 voraussichtlich von 3,89% bei der bisherigen Durchschnittsbildung über sieben Jahre auf nun 4,30% bei der neuen Durchschnittsbildung über zehn Jahre.
Die Bundesregierung strebt an, das Gesetzgebungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (21.3.2016) abzuschließen.
Der Login für Gläubiger und Insolvenzgerichte befindet sich jetzt auf unserer neuen Website SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung.
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