BGH Urteil vom 11.04.2018, Aktenzeichen XII ZR 43/17
Sofern im Gewerbemietvertrag in der Wertsicherungsklausel keine Anpassungsautomatik oder ein einseitiges Änderungsrecht enthalten ist, beruht die Änderung der Miete auf einer Vertragsklausel, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann. Dies unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.
Die Vertragliche Änderung der Miete soweit sie für mehr als 1 Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann, ist eine wesentliche Vertragsänderung.
Schriftformheilungsklauseln in Gewerbemietverträgen sind unwirksam. Sie können deshalb eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Gewerbemietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen.
Zum BGH Urteil, 11.04.2018 - XII ZR 43/17
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