BGH Urteil vom 27.09.2017, Aktenzeichen XII ZR 114/16
Gewerbemietverträge, die länger als ein Jahr laufen, müssen gemäß § 550 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Wesentliche Änderungen nach Abschluss des befristeten Gewerbemietvertrages müssen ebenfalls schriftlich mit einem formgerechten Nachtrag abgeschlossen werden. Sofern dies nicht beachtet wird oder ein nicht formgerechter Nachtrag vorliegt, besteht ein Schriftformproblem mit der Folge, dass das befristete Gewerbemietverhältnis aufgrund des Schriftformproblems gemäß § 580 a II BGB spätestens zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres von den Vertragsparteien gekündigt werden kann. Schriftformklauseln in Gewerbemietverträgen können nicht abhelfen, weil diese mit der unabdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und damit unwirksam sind.
Auf den Schriftformverstoß kann sich ein Vertragspartner ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht ist.
Zum BGH Urteil, 27.09.2017 - XII ZR 114/16
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