Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. Euro beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.
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