Das Gericht gab dem Käufer Recht. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass an den Wänden der betroffenen Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sollte durch diese Maßnahme das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht blieb, zeigte die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt. Das Gericht glaubte dem Verkäufer, der das Haus bereits seit 1958 bewohnte, nicht, dass er von der Verwendung der Alufolie keine Kenntnis hatte.
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