Der BGH bestätigt mit einer am 28.08.2018 veröffentlichten Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO a.F.) wonach der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dann nicht vorliegt, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und der Schuldner hierauf vertrauen kann. Ebenso bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass darüber hinaus beim Anfechtungsgegner die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes entfallen kann, wenn er das Sanierungskonzept kennt und dies schlüssig ist.
Der Login für Gläubiger und Insolvenzgerichte befindet sich jetzt auf unserer neuen Website SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung.
www.sgp-restrukturierung.de