Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.
Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
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