Der Große Senat des BFH hatte den Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 verworfen. Das BMF (Schreiben v. 27.04.2017, BStBl I, 741) wies die Finanzämter daraufhin an, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 08.02.2017 (Veröffentlichungszeitpunkt des Beschlusses des Großen Senats) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden ist. Dieser Erlass ist nach nun veröffentlichtem Urteil des BFH ebenfalls rechtswidrig (BFH, 23.08.2017 – I R 5214 und BFH 23.08.2017 X R 3815). Der Gesetzgeber hat mit Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I, 2074 = BStBl I, 1202) eine rechtliche Grundlage für antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen (§ 3a EStG, § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung. Für Fälle, die nach dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 zu beschieden werden ist zu erwarten, dass die EU-Kommission sich in den kommenden Monaten positioniert.
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