16. Februar 2016 | Presse

Keine Betriebsaufspaltung bei Vermietungen durch Erbbauberechtigten

Eine geschickte Gestaltung kann die Annahme einer Betriebsaufspaltung vermeiden. Wenn das Besitzunternehmen einem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt, ist von einer sachlichen Verflechtung auszugehen. Eine solche scheidet aber aus, wenn keine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird. Dies ist der Fall, wenn einer GmbH eine Erbbauberechtigung eingeräumt wurde, die einer weiteren GmbH aus der Erbbauberechtigung heraus ein Betriebsgebäude auf eigenes wirtschaftliches Risiko in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermietet.

Aufgrund der durch das Erbbaurecht bewirkten wirtschaftlichen und rechtlichen Trennung von Grundstück und Gebäude stellt das überlassene Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

Auch eine personelle Verflechtung ergibt sich nicht aus der vertraglichen Situation, wenn im Besitzunternehmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das nicht abbedungene Einstimmigkeitsprinzip gilt. Deshalb konnte die beherrschende Person in der Besitzgesellschaft ihren Willen nicht allein durchsetzen.

Das Finanzgericht hatte in seiner Entscheidung rein hypothetische Annahmen zugrunde gelegt. Weil das nicht zählt, hatte der Bundesfinanzhof die von der GbR erhobene Revision als begründet angesehen.

 

Autor: Claus Baier

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