Aufgrund der durch das Erbbaurecht bewirkten wirtschaftlichen und rechtlichen Trennung von Grundstück und Gebäude stellt das überlassene Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Auch eine personelle Verflechtung ergibt sich nicht aus der vertraglichen Situation, wenn im Besitzunternehmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das nicht abbedungene Einstimmigkeitsprinzip gilt. Deshalb konnte die beherrschende Person in der Besitzgesellschaft ihren Willen nicht allein durchsetzen.
Das Finanzgericht hatte in seiner Entscheidung rein hypothetische Annahmen zugrunde gelegt. Weil das nicht zählt, hatte der Bundesfinanzhof die von der GbR erhobene Revision als begründet angesehen.
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