Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Nach Ansicht der Richter gelten zwar auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten, zumal im entschiedenen Fall nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte. Der Weg sei jedoch ausreichend geräumt gewesen. Bei einem Fußweg müsse der geräumte Streifen so breit sein, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. In einem solchen geräumten Bereich können auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen. Die Räum- und Streupflicht könne nicht so weit gehen, dass jegliche Gefahr verhindert werden müsse. Dies könne einem Anwohner nicht zugemutet werden. Im Ergebnis räumte das Gericht der Fußgängerin ein erhebliches Mitverschulden ein, da sie den geräumten Weg leicht erkennen konnte, diesen Streifen aber nicht genutzt hatte.
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