29. Januar 2018 | Rechtslage

Keine Verjährungshemmung durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Der BGH hat mit Urteil vom 14.12.2017 – IX ZR 118/17 festgestellt, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht dazu führt, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. Er begründet dies darauf, dass § 205 BGB (Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerung) auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dann anwendbar sei, wenn zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Altmassegläubiger eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Eine unmittelbar oder analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Die Erklärung des Insolvenzverwalters „er werde selbstverständlich die geltend gemachte Forderung in die Masseschuldtabelle aufnehmen und als Masseverbindlichkeit berücksichtigen“ stellt nur die gesetzliche Lage dar und können nicht stillschweigendes Angebot des Beklagten gesehen werden, der Kläger möge die Forderung stunden oder sich mit einem Stillhalteabkommen einverstanden erklären (Rn. 28).  

 

Der BGH stellt darüber hinaus fest, dass ein durch den Insolvenzverwalter geführtes Altmasseverzeichnis die Verjährung nicht entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hemmt (Rn. 21). 

Zum BGH-Urteil auf juris.bundesgerichtshof.de

 

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