Nach Eintritt der Unterbilanz darf die GmbH keine Leistungen an den Gesellschafter erbringen und der Gesellschafter hat der GmbH etwaige Leistungen zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.03.2017 (II ZR 93/16) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Eine solche verbotene Leistung der GmbH kann auch eine Sicherheitenbestellung am GmbH-Vermögen für eine Verbindlichkeit des Gesellschafters sein, wobei der Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung und nicht der Zeitpunkt der etwaigen Verwertung der Sicherheit relevant ist.
Sollte der die Leistung empfangende Gesellschafter zur Erstattung an die GmbH nicht in der Lage sein, so haften die übrigen Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG anteilig.
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