08. Oktober 2018 | Rechtslage

Nächster Schritt zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (der Sanierungserlass)

Nachdem die EU-Kommission der Bundesregierung bestätigt hat, dass es sich bei der vom deutschen Gesetzgeber verabschiedeten Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, hat der Bundesrat am 21.09.2018 beschlossen, dass Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen gestrichen werden soll. 

Die 1. Lesung im Bundestag hat bereits am 27.09.2018 stattgefunden, die 3. Lesung ist für die Sitzungswoche KW 45 vorgesehen. Der Bundesrat bittet des Weiteren zu prüfen, ob § 3a EStG, § 7b GewStG rückwirkend auch auf alle Sanierungen angewendet werden können, in denen der Schuldenerlass bis zum 08.02.2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.
 

Beiträge zu diesem Thema:

13.08.2018 - Sanierungserlass: EU Kommission ermutigt Bundesregierung
30.08.2017 - Keine Anwendung des BMF Schreibens vom 27.04.2017 zum Sanierungserlasses auf „Alt-Fälle“
27.04.2017 - Sanierungserlass - Gesetzliche Grundlage für den Sanierungserlass vom Bundestag am 27.04.2017 verabschiedet

Ihre Ansprechpartner

Der Login für Gläubiger und Insolvenzgerichte befindet sich jetzt auf unserer neuen Website SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung.

www.sgp-restrukturierung.de