Im Wirkungskreis der InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein zentraler Begriff. Zum einen löst sie die Insolvenzantragspflicht aus, zum anderen öffnet sie das Einfallstor der Insolvenzanfechtung. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit hat der BGH in seiner Rechtsprechung das Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ verfestigt. Dies bedeutet, dass nur solche Forderungen bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, die vom Gläubiger auch tatsächlich zur Zahlung eingefordert werden. Die Messlatte des „ernsthaften Einforderns“ ist äußerst gering – in der Praxis aber dennoch teilweise nicht eindeutig bestimmbar.
Der BGH hat nun in einer am 13.08.2019 veröffentlichten Entscheidung dies dahingehend konkretisiert, dass ein solches dann vorliegt, wenn Verzugszinsen eingefordert oder verbucht werden. Die Eingrenzung des BGH ist nachvollziehbar; allerdings ist eine Abgrenzung dahingehend vorzunehmen, dass der Gläubiger ggf. seine Forderung gestundet hat (z. B. durch eine Ratenzahlung) und somit bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit dennoch nicht zu berücksichtigen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist daher weiterhin eine der zentralen Weichenstellung bzgl. der Geltendmachung oder Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.
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