Wird eine Insolvenzantragsverfahren eingeleitet, geht damit in nicht seltenen Fällen einher, dass bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Preise zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin angepasst werden. Ist die Insolvenzschuldnerin Abnehmerin, wird in einigen Fällen eine Nachverhandlung zu reduzierten Preisen führen können. Ist die Insolvenzschuldnerin Lieferant, wird in vielen Konstellationen einen Preiserhöhung gegenüber dem Abnehmer durchgesetzt. Der BGH hat mit Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 261/15 nun entschieden, dass auch solcher im Insolvenzantragsverfahren umgesetzte Vertragsmodifizierungen der Wirkung des § 103 InsO unterliegen. Eine Treupflicht des späteren Insolvenzverwalters, solche Vereinbarungen aus dem Zeitraum des Insolvenzantragsverfahrens zu erfüllen, besteht nicht. Sie können im Rahmen des § 103 InsO beendet werden. Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich genommen kein wichtiger, die Vergütungsansprüche der Schuldnerin ausschließender Kündigungsgrund im Sinne des § 649 BGB darstellt. Bietet die Insolvenzschuldnerin daher seine Leistung an, obwohl der Abnehmer von einer Beendigung aufgrund einer Kündigung nach § 649 BGB ausgeht, besteht der Vergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin weiterhin. Dessen ungeachtet besteht ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, die auch ohne ein Insolvenzverfahren eine Kündigung rechtfertigen.
Die Entscheidung des BGH ist im Lichte seiner Entscheidung vom 07.04.2016, VII 56/15 zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) konsequent.
BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15
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