Das Oberlandesgericht Köln erkannte, dass die gesetzliche Schriftform des Mietvertrages nicht gewahrt ist, weil alle vier Eigentümer hätten unterschreiben müssen, um die gesetzliche Schriftform nach § 550 BGB zu wahren (BGH XII ZR 187/00, Rn. 21 zur Erbengemeinschaft; BGH XII ZR 134/02, Rn. 13 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; BGH XII ZR 86/07, Rn. 13 f. zur Aktiengesellschaft). Dass eine Eigentümerin von der anderen vertreten worden sei, sei unerheblich, da sich dies nicht aus dem Mietvertrag ergeben würde und auch keine Vollmacht beigefügt worden sei. Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof nur für den Fall zugelassen, dass ein Alleingeschäftsführer einer GmbH unterzeichnet (XII ZR 121/05, Rn. 11). Das beruht darauf, dass in einer solchen Konstellation klar ist, dass der Geschäftsführer nicht als Privatmann handelt, sondern namens der GmbH, und dass er der einzige Vertreter der Gesellschaft ist. § 550 BGB dient unter anderem dem Schutz eines etwaigen späteren Grundstückserwerbers, der aus der Mietvertragsurkunde erkennen soll, in welche Rechte und Pflichten er durch den Grundstückserwerb kraft Gesetzes eintritt. Deshalb hätte die Schriftform allenfalls dann gewahrt sein können, wenn die Vollmacht dem Vertrag beigefügt worden wäre, was aber nicht geschehen ist. Die gesetzliche Schriftform war danach nicht eingehalten, also war eine ordentliche Kündigung möglich.
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