Das Verfahren geht auf die vom Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. unterstützte und seit 2015 anhängige Klage des Hotels Wikingerhof in Kropp (Schleswig-Holstein) gegen das aus seiner Sicht missbräuchliche Verhalten des marktbeherrschenden Buchungsportals Booking.com zurück. Konkret beklagt das Hotel eine von Booking.com ohne seine Kenntnis und Zustimmung durchgeführte Rabattaktion, die generelle Höhe des Kommissionssatzes und einen nur eingeschränkten Zugang zu Kundendaten.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage des Wikingerhofes am 27. Januar 2017 wegen internationaler Nichtzuständigkeit des Gerichts abgewiesen und auf Amsterdam, den Firmensitz von Booking.com, als Gerichtsstand verwiesen (Az.: 14 HKO 108/15 Kart). Die Berufung gegen dieses Urteil wies das OLG Schleswig am 12. Oktober 2017 ab (Az.: 16 U 10/17 Kart). Das OLG Schleswig stellte zwar fest, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sei, verneinte seine internationale Zuständigkeit jedoch mit einer anderen Begründung. Trotz der sich aufdrängenden europarechtlichen Implikationen und der weitgehend ungeklärten Rechtslage lies das OLG Schleswig eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) explizit nicht zu, da das OLG Schleswig der Sache keine grundlegende Bedeutung beimaß. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Wikingerhofs beim BGH hatte am 17. Juli 2018 Erfolg (Az.: KZR 66/17). Aufgrund der europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung des Verfahrens beschloss der BGH umgehend, die relevante Rechtsfrage zur Auslegung des Art. 7 EuGVVO dem EuGH vorzulegen. Die mündliche Verhandlung im Fall Wikingerhof fand am 27. Januar 2020 vor der Großen Kammer des EuGH in Luxemburg statt. Am 10. September 2020 legte der Generalanwalt beim EuGH - Henrik Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträgen vor, in denen er umfassend den Argumenten der Klägerpartei folgte.
In der Sache geht es um die Frage, ob der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Abs. 2 EuGVVO verdrängt wird, wenn der Kläger seine Ansprüche auch (hypothetisch) auf einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten (Art. 7 Abs. 1a EuGVV) stützten könnte, also letztlich um die Frage, ob zwischen diesen beiden Gerichtsstandsregelungen des Art. 7 EuGVVO ein Stufenverhältnis derart besteht, dass ein ggf. eröffneter Vertragsgerichtsstand stets den Deliktsgerichtsstand verdrängt. Diese Frage war im Ergebnis deshalb entscheidungsrelevant, weil die Gerichte unisono die Auffassung der Klägerseite teilten, dass die in den AGBs von Booking.com enthaltene Gerichtsstandsklausel an Formmängeln litt und daher unwirksam war.
In seinen Schlussanträgen vom 27. September 2020 hatte sich sich Generalanwalt Saugmandsgaard Øe bereits deutlich positioniert und schloss sich vorbehaltlos der von uns im Rahmen des Verfahrens verfochtenen Rechtsauffassung an: der Deliktsgerichtsstand wird NICHT durch einen ggf. ebenfalls/parallel eröffneten Vertragsgerichtsstand verdrängt.
Diese Auffassung wurde nun auch vom EuGH als zutreffend geteilt und damit letztinstanzlich und damit rechtskräftig entschieden. Konkret stellte der EuGH fest:
„Beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, d. h. auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012."
Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein und Beitrag zum Rechtsschutz insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen gegenüber marktmächtigen Geschäftspartnern.
Der Wikingerhof wird sein Klagebegehren vor deutschen Gerichten verfolgen und durchsetzen können. Die materiellrechtlichen Fragen, ob und inwiefern Booking.com seine Marktmacht missbraucht hat, werden allerdings erst im weiteren Verfahrenszug geklärt werden. Auch insofern hat die Causa „Wikingerhof“ jedoch enormes Potenzial, Rechtsgeschichte zu schreiben. Es bleibt spannend!
Zur Pressemitteilung Nr. 147/20 des Gerichtshofes der Europäischen Union
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