Nach geltendem Recht können Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, nur nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße gegenüber dem Verband ge-ahndet werden. Das Bundesministerium der Jus-tiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht hie-rin jedoch keine angemessene Reaktionsmög-lichkeit auf Unternehmenskriminalität. Es veröf-fentlichte deshalb im April einen Referentenent-wurf, in dessen Zentrum das „Gesetz zur Sankti-onierung von verbandsbezogenen Straftaten“ („Verbandssanktionengesetz“) steht.
Dem Entwurf „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ ging die Fassung „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vom August 2019 voraus. Die aktuelle Formulie-rung bringt zum Ausdruck, dass nicht die ge-samte Wirtschaft generell unter Generalver-dacht steht und dass die Neuregelung „der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutsch-land“ zugutekommen soll, die sich rechtstreu und lauter verhalten. Sanktioniert werden sollen Unternehmen, die sich „Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inha-ber- und Arbeitnehmerschaft“ verschaffen und den Ruf der Wirtschaft insgesamt schädigen.
Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchun-gen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.
Mit dem Entwurf, der die Verantwortlichkeit von Verbänden für bestimmte Straftaten vorsieht, nähert sich das deutsche Recht einem mittler-weile anerkannten internationalen Standard an.
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