Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheblich, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern überwiegend aus betrieblichen Gründen überlassen werden.
Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltlicher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde Aspekte im Vordergrund, ist die Stellplatzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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