21. Februar 2019 | Rechtslage

Verfall von Urlaubsansprüchen - Pflichten des Arbeitgebers

In der neuesten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15, (Vorinstanz Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, Az. 8 Sa 982/14) hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. 

Hier folgt das Bundesarbeitsgericht den Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 06.11.2018 (- C-684/16 - Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft). Konkret bedeutet dies für Arbeitgeber Nachfolgendes: 

„Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Hierbei hat der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt." 

Das Urteil liegt bisher nur als Pressemitteilung vor. Sobald das Urteil mit Gründen vorliegt, wird ein Musterschreiben veröffentlicht. 
 

Ihr Ansprechpartner

Der Login für Gläubiger und Insolvenzgerichte befindet sich jetzt auf unserer neuen Website SGP Schneider Geiwitz Restrukturierung.

www.sgp-restrukturierung.de