Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt eines Steuerzahlers aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden kann. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerzahler selbst oder durch andere Haushaltsangehörige erledigt.
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