In seiner am 23.11.2017 veröffentlichten Entscheidung stellt der BGH erneut klar, dass die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer der wesentlichen Schlüssel für eine erfolgreiche Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO sind. Insbesondere von einer Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit und dann von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu schließen ist in einer Tatsachenfeststellung besonders zu würdigen. Die Kenntnis der Zahlungseinstellung liegt bei dem Anfechtungsgegner dann vor, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen.
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