BGH Urteil vom 30.05.2018, Aktenzeichen VIII ZR 220/17
Die Vertragsparteien stritten über die Abrechnung von Heizkosten. Im Wohnmietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 qm vereinbart. Tatsächlich war die Wohnung größer und die Wohnfläche betrug 78,22 qm. In der Heizkostenabrechnung legte die Vermieterin für die Wohnung die tatsächliche Wohnfläche und nicht die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde. Die Mieter waren der Ansicht, dass die Verteilung der Heizkosten gemäß der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche abzurechnen sei. Der BGH hat entschieden, dass es auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt und nicht auf die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, dass die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen abweicht, hiermit aufgegeben.
Bei der Berechnung einer Mieterhöhung kommt es damit ebenfalls auf die tatsächliche und nicht auf die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche an.
Zum BGH Urteil, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
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