02. Juli 2018 | Rechtslage

Wohnraummiete: Vermieter können gegenüber dem Mieter einen Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung der Wohnung auch ohne vorherige Fristsetzung geltend machen

BGH Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 157/17


Der Vermieter verlangte vom Mieter nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung Schadenersatz, weil der Mieter verschiedene Beschädigungen in der Wohnung verursacht hatte, ohne dass er diesem vorher eine Frist zur Beseitigung der betreffenden Schäden gesetzt hat.


Der BGH hat entschieden, dass das in § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB vorgesehene Fristsetzungserfordernis nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 BGB Bsp.: nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen) gilt, nicht jedoch für Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter.


Der Vermieter kann bei Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter ohne vorherige Fristsetzung gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl sofort Geldersatz statt einer Schadensbeseitigung verlangen.

Zum BGH Urteil, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

 

 

 

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