BGH Urteil vom 16.02.2018, Aktenzeichen V ZR 89/17
Der Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist, ist gemäß § 28 Absatz 3 WEG verpflichtet, die Jahresabrechnung zu erstellen. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
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