04. März 2019 | Rechtslage

Zentraleinkauf in der Insolvenz

Insbesondere in Unternehmensgruppen ist es nicht untypisch, dass der Zentraleinkauf über eine eigene juristische Einheit erfolgt, die die von Dritten erworbenen Waren innerhalb der Gruppe weiterverkauft. Der BGH hat in einer am 01.03.2019 veröffentlichten Entscheidung nun festgestellt, dass ein solcher interner Verkauf nicht im Sinne eines ordentlichen Geschäftsgangs erfolgt. In der Praxis bedeutet dies, dass die vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten durch Verkauf innerhalb der Gruppe nicht erlöschen bzw. nicht untergehen.

Der BGH nimmt darüber hinaus Stellung zu einer Vielzahl von Fragen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Absonderungsrechten entstehen können. Er verschafft insoweit Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die eine oder andere rechtliche Bewertung lässt die Praxistauglichkeit leider vermissen, welche das OLG Karlsruhe als Vorinstanz noch verfolgt. 

BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17

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