15. Oktober 2025
Keine deliktische Rechtsscheinhaftung bei haftungsbeschränkten UGs
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Grundsätze der Vertrauenshaftung bei haftungsbeschränkten UG‘s nur in bestimmten Fällen greifen. Insbesondere im deliktischen Bereich besteht keine Rechtsscheinhaftung des Vertreters einer UG. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Vertragsgestaltung und Risikomanagementstrategien von Unternehmen. Sie sollten die rechtlichen Details und deren Auswirkungen auf ihre Geschäftsentscheidungen genau analysieren.
- Vertrauenshaftung bei UGs: Wann die Grundsätze der Vertrauenshaftung greifen und wann nicht.
- Keine Haftung im deliktischen Bereich: Warum Vertreter einer UG im deliktischen Bereich nicht haften.
- Strategische Handlungsempfehlungen: Wie Unternehmen ihre Verträge und Verhandlungen rechtssicher gestalten können.
Analyse und Handlungsempfehlungen
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Grundsätze der Vertrauenshaftung nur dann anwendbar sind, wenn ein Vertreter einer UG im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen handelt und dabei den Zusatz „haftungsbeschränkt“ entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 GmbHG weglässt. Im deliktischen Bereich hingegen greift diese Haftung nicht.
Konsequenzen für Unternehmen
- Vertragsgestaltung optimieren: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle geschäftlichen Dokumente und Verträge den Zusatz „haftungsbeschränkt“ korrekt ausweisen, um Missverständnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden.
- Risikomanagement im deliktischen Bereich: Sie sollten sich bewusst sein, dass im deliktischen Bereich keine persönliche Haftung des UG-Vertreters besteht. Dies kann die Risikobewertung und die Absicherung von Geschäftsprozessen beeinflussen.
- Schutzbereich von Verträgen prüfen: Unternehmen sollten darauf achten, dass Dritte, wie z. B. Vermieter, nicht ungewollt in den Schutzbereich von Verträgen einbezogen werden.
Praktische Tipps
- Rechtsberatung einholen: Lassen Sie Ihre Vertragsvorlagen und Geschäftsprozesse von einem Experten prüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
- Mitarbeiterschulungen: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für die korrekte Verwendung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ in geschäftlichen Dokumenten.
- Verhandlungsstrategien anpassen: Achten Sie bei Verhandlungen darauf, dass die Haftungsbeschränkung klar kommuniziert wird.
Zusammenfassung
Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass die Vertrauenshaftung bei haftungsbeschränkten UGs nur in bestimmten Fällen greift. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltung und Verhandlungsstrategien entsprechend anpassen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zur Optimierung Ihrer Vertragsgestaltung.
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