07. April 2025
Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück

Die Entscheidung des BVerfG im Überblick
Am 26. März 2025 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde gegen die Fortgeltung des Solidaritätszuschlags für 2020 und 2021 (Az. 2 BvR 1505/20) -- und wies sie zurück. Trotz intensiver Diskussionen und widersprüchlicher Einschätzungen sah das Gericht keinen verfassungsrechtlichen Verstoß. Für Unternehmen und private Steuerpflichtige bleibt damit die bestehende Rechtslage bestehen. Strategische Anpassungen sollten dennoch geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf politische Entwicklungen nach der Bundestagswahl 2025.
Die Beschwerdeführer rügten insbesondere eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) und sahen die Erhebung des Solidaritätszuschlags als verfassungswidrig an. Das BVerfG wies diese Argumentation zurück:
- Ergänzungsabgabe zulässig: Der Solidaritätszuschlag sei eine zulässige Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG und keine Sonderabgabe.
- Kein evidenter Wegfall des Finanzbedarfs: Ein vollständiges Wegfallen des zusätzlichen Finanzbedarfs aufgrund der Wiedervereinigung sei nicht feststellbar, wie unterschiedliche Gutachten belegten.
- Prüfpflicht des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber muss jedoch regelmäßig überprüfen, ob der Finanzbedarf weiterhin besteht, bleibt dabei aber in einem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.
Eine abweichende Meinung innerhalb des Senats kritisierte die zunehmende Einflussnahme des Gerichts auf politische Entscheidungsprozesse, änderte jedoch nichts am Urteil.
Analyse: Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerpflichtige
1. Steuerbelastung bleibt: Unternehmen und Investoren müssen weiterhin Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge sowie Körperschaftsteuern zahlen -- ohne Aussicht auf kurzfristige Abschaffung durch die Rechtsprechung.
2. Planungsunsicherheit durch politische Entwicklungen: Obwohl das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit bestätigt hat, könnte eine neue Bundesregierung politische Entscheidungen treffen, die den Soli reformieren oder abschaffen. Unternehmerische Steuerstrategien sollten daher flexibel bleiben.
3. Optimierungsmöglichkeiten prüfen: Besonders im Bereich der Kapitalanlage und der Körperschaftsteuerbelastung kann eine gezielte Steuerstrukturierung helfen, die Auswirkungen des Solidaritätszuschlags abzufedern.
Empfehlungen für die Praxis
- Steuerbelastungen simulieren: Unternehmen sollten künftige Soli-Belastungen in ihre Cashflow- und Gewinnprognosen einrechnen.
- Investitionsstruktur anpassen: Die Wahl geeigneter Rechtsformen und Holdingstrukturen kann helfen, Steuerbelastungen zu optimieren.
- Politische Entwicklungen beobachten: Strategische Entscheidungen sollten flexibel bleiben, um auf mögliche gesetzliche Änderungen schnell reagieren zu können.
Zusammenfassung: Das BVerfG hat die Erhebung des Solidaritätszuschlags 2020/2021 als verfassungsgemäß bestätigt. Steuerpflichtige müssen weiterhin mit der bestehenden Zusatzbelastung kalkulieren -- sollten aber politische Reformen im Blick behalten und ihre Steuerstrategie entsprechend ausrichten.
Checkliste: Solidaritätszuschlag -- Optimierungsmöglichkeiten 2025
- Steuerliche Struktur prüfen: Optimierungspotenziale bei Unternehmensstruktur (z.B. Holdingmodelle) analysieren, um Körperschaftsteuer- und damit Soli-Belastung effizient zu steuern.
- Kapitalanlagen strategisch wählen: Kapitalerträge prüfen: Steuerbegünstigte Anlageformen (z.B. thesaurierende Fonds, steuerfreie Veräußerungsgewinne) gezielt einsetzen.
- Ausschüttungspolitik anpassen: Für Kapitalgesellschaften kann eine optimierte Gewinnausschüttung helfen, Soli-Belastungen auf Gesellschafterebene zu steuern.
- Verlustnutzung sicherstellen: Verluste aus anderen Einkunftsarten gezielt planen und nutzen, um die Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zu reduzieren.
- Politische Entwicklungen beobachten: Steuerliche Strategien flexibel halten, um auf eine mögliche Abschaffung oder Reform des Solidaritätszuschlags schnell reagieren zu können.
FAQ: Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag 2025
Gilt der Solidaritätszuschlag noch für alle Steuerpflichtigen? Nein, seit 2021 sind viele Einkommensteuerpflichtige von der Zahlung des Soli ganz oder teilweise befreit. Körperschaften und Kapitaleinkünfte bleiben aber weiter vollständig belastet.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag aktuell? Der Soli beträgt weiterhin 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer.
Kann der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge vermieden werden? Nur bedingt: Durch gezielte Wahl steuerbegünstigter Investments können Kapitalerträge so strukturiert werden, dass der Soli reduziert oder umgangen wird.
Was ändert sich nach dem BVerfG-Urteil? Rechtlich ändert sich aktuell nichts. Der Solidaritätszuschlag bleibt in seiner derzeitigen Ausgestaltung bestehen. Politische Entscheidungen könnten jedoch nach der Bundestagswahl folgen.
Gibt es Freibeträge oder Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag? Ja, bei der Einkommensteuer gelten Freigrenzen und Milderungszonen. Für Körperschaften oder Kapitalerträge natürlicher Personen gibt es derzeit jedoch keine.
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